Allgemeine Entsorgungsbedingungen der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Neckar-Odenwald-Kreises mbH (AWN)

§ 1 Vertragsverhältnis
Die AWN führt die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Entsorgungsvertrages durch. Für dieses Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB). Mit der Auftragsbestätigung der AWN wird, sofern der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen nicht widerspricht, der Entsorgungsvertrag geschlossen.

§ 2 Vertragspartner, Kunde
(1) Die AWN schließt den Entsorgungsvertrag hinsichtlich Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen mit deren Erzeugern bzw. Besitzern oder den von diesen beauftragten Direktanlieferern auf dem Entsorgungszentrum Sansenhecken ab.
(2) Tritt an die Stelle eines Erzeugers oder Besitzers eine Gemeinschaft von Erzeugern oder Besitzern, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft abgeschlossen, wobei jeder Beteiligte der Gemeinschaft als Gesamtschuldner haftet. Gleiches gilt im Verhältnis Abfallerzeuger/-besitzer und dem beauftragten Anlieferer.

§ 3 Vertragsabschluss
Der Entsorgungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Die AWN ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Entsorgungsvertrag zugrunde liegenden Abfallentsorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

§ 4 Umfang der Entsorgung
(1) Abfälle im Sinne dieser Allgemeinen Entsorgungsbedingungen sind alle beweglichen Sachen gemäß des Abfallbegriffs des KrWG in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Die AWN entsorgt die angefallenen und ihr überlassenen Abfälle. Als angefallen gelten mit Ausnahme der in § 5 genannten Stoffe
• Abfälle, die zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden;
• Abfälle, die unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der AWN dort während der Öffnungszeiten übergeben werden;

§ 5 Ausschluss von der Entsorgung
Von der Entsorgung sind generell folgende Abfälle ausgeschlossen:
1. Stoffe, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere

  • Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung;
  • Stoffe, von denen eine toxische oder andere schädliche Wirkung für die Entsorgungseinrichtungen zu erwarten ist;
  • leicht entzündliche, explosive und radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutz- und Gefahrstoffverordnung;
  • nicht gebundene Asbestfasern;
  • Stoffe, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend

sind und Gegenstände, die auf Grund von § 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) behandelt werden müssen;

2. Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen, bioakkumulativen oder hormonell wirksamen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu befürchten ist;

3. Abfälle, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Entsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere

  • Flüssigkeiten, Eis und Schnee;
  • Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile;
  • Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen;

4. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der entsprechenden EU-Verordnung einer anderen Beseitigungspflicht unterliegen;

5. Abfälle, soweit diese der Rücknahmepflicht und Rückgabepflicht auf Grund einer nach § 24 und § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahme-einrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen;

6. Von der Annahme zur Entsorgung auf der Deponie Sansenhecken sind zusätzlich zu den unter Nr. 1-5 aufgeführten Abfällen auch folgende Abfälle ausgeschlossen:
Abfälle, die gemäß DepV und ergänzender Rechtsvorschriften von der Ablagerung auf Deponien der DK II ausgeschlossen sind, wie z.B.:

  • Altreifen;
  • Altholz gemäß AltholzV;

Elektronikschrott gemäß ElektroG.

§ 6 Auskunfts- und Nachweispflicht
(1) Der Vertragspartner ist zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls vor Beginn des Entsorgungsvorgangs verpflichtet. Soll der Abfall auf der Deponie Sansenhecken entsorgt werden, hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, der AWN rechtzeitig vor der ersten Anlieferung alle für die Überprüfung der Ablagerbarkeit des Abfalls erforderlichen Informationen (z. B. grundlegende Charakterisierung gem. § 8 DepV, Dokumentation der Prüfung der Verwertbarkeit, Deklarationsanalysen, etc.) vorzulegen.
(2) Der Vertragspartner hat bei der Anlieferung auf dem Entsorgungszentrum Sansenhecken die erforderlichen Nachweis-unterlagen gemäß Nachweisverordnung mitzuführen und vorzulegen. Solange die erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind, kann der Abfall zurückgewiesen werden.
(3) Die AWN ist berechtigt, Abfallproben von Anlieferungen zu nehmen. Kommt der Vertragspartner seiner Nachweispflicht nicht nach, ist die AWN berechtigt, selbst die erforderlichen bzw. fehlenden Nachweise zu besorgen. Die Kosten hierfür hat der Vertragspartner zu tragen.

§ 7 Einsammeln und Befördern
(1) Die Abfälle werden eingesammelt und befördert von der AWN oder von ihr beauftragten Dritten. Die AWN kann im Einzelfall auf Antrag des Abfallerzeugers oder –besitzers und einer Vor-Ort-Prüfung seitens der AWN eine Direktanlieferung auf dem Entsorgungszentrum Sansenhecken ausnahmsweise zulassen.
(2) Abfälle, die eingesammelt und befördert werden, sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen und an den dafür vorgesehenen Stellen bereitzustellen oder zu den mobilen oder stationären Sammelstellen zu bringen. Abfälle, die nicht in den dafür vorgesehenen Behältnissen bereitgestellt sind, werden nur nach voriger Bestellung mitgenommen.
(3) Die für die Einsammlung überlassenen Behälter werden auf Mietbasis gestellt. Den weiteren Leistungsumfang regelt die jeweils gültige Preisliste für Abfallbehälter der AWN.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm gemieteten Gegenstände gegen alle Risiken, für die er oder Dritte nach diesen Bedingungen der AWN gegenüber einzustehen haben, auf eigene Kosten zu versichern und zwar ab Übernahme bis zur Rücklieferung.
(5) Eine Haftung der AWN besteht auch dann nicht, wenn dem Mieter oder Dritten durch etwaige Störungen der gemieteten Behälter oder durch die gemieteten Behälter während der Vertragszeit Schäden entstehen.
(6) Der Mieter ist verpflichtet, alle während der Mietzeit auftretenden Schäden und Unregelmäßigkeiten unverzüglich der AWN zu melden. Alle notwendigen Reparaturen, außer für Verschleißerscheinungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, gehen zu Lasten des Mieters.
(7) Die gemieteten Behälter dürfen ohne schriftliche Zustimmung der AWN an Dritte weder vermietet noch überlassen bzw. von Dritten geändert werden. Dies gilt insbesondere für den Transport oder das Entleeren des gemieteten Behälters.
(8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 5 genannten Abfällen ausgeschlossen: Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Müllgroßbehälter oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können.
(9) In den Müllgroßbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht von der Entsorgung ausgeschlossen sind und nicht von anderen Rücknahme- und Sammelsystemen erfasst sind.
(10) Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Müllgroßbehälter sind nicht gestattet. Behälterdeckel müssen am Entleerungstag geschlossen sein.

§ 8 Durchsuchen des Abfalls
(1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der AWN in aufgestellten Müllgroßbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z.B. bei persönlichen Papieren, übernimmt die AWN keine Verantwortung.
(2) Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung in einem jedermann zugänglichen Müllgroßbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der AWN über. Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zur Abfallentsorgungsanlage gebracht, so gehen die Abfälle mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der AWN über. Die AWN ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu suchen.

§ 9 Abrechnung
(1) Mit Barzahlung oder Unterzeichnung des Wiegescheines auf dem Entsorgungszentrum Sansenhecken bestätigt der Anlieferer die Richtigkeit seiner Angaben. Bei vorsätzlich unrichtigen Angaben behält sich die AWN rechtliche Schritte vor.
(2) Für die Tätigkeit der AWN ist vom Kunden (Anlieferer oder Abfallerzeuger) ein Entgelt zu bezahlen, das sich aus den jeweils gültigen Preislisten der AWN ergibt. Detaillierte Erläuterungen zu den Behältertarifen sind auf der aktuellen Preisliste für Abfallbehälter der AWN aufgeführt. Kann dem auf dem Wiegeschein angegebenen Abfallerzeuger keine Abrechnung zugestellt werden oder ist der Abfallerzeuger zahlungsunwillig bzw. zahlungsunfähig, so haftet der Anlieferer gemäß § 2 Abs. 2 gesamtschuldnerisch für die jeweilige Anlieferung.
(2a) Bei Abruf-Kunden werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme eines Müllgroßbehälters zwei Mindestleerungen je Müllgroßbehälter berechnet.
(3) Die AWN ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
(4) Die AWN kann die Abfuhren von Müllgroßbehältern bei Nichtzahlung fälliger Rechnungen trotz Mahnung einstellen. Die Abfuhr wird wieder aufgenommen, sobald der Grund für die Einstellung entfallen ist. Der Kunde hat die Kosten für die Einstellung und Wiederaufnahme der Abfuhr zu tragen. Bei Zahlungsrückständen von Kunden auf dem Entsorgungszentrum Sansenhecken kann die AWN auf Barzahlung der Anlieferung bestehen.
(5) Bei Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist das zu viel oder zu wenig berechnete Entgelt zu erstatten oder nach zu entrichten.
(6) Bei schriftlicher Rechnungslegung von Kleinbeträgen kann die AWN einen Bearbeitungszuschlag erheben.

§ 10 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem von der AWN angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die AWN, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.

§ 11 Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb eines Jahres nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagszahlung geltend gemacht wird.

§ 12 Aufrechnung
Gegen Ansprüche der AWN kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 13 Kündigung
Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einem Vertragspartner mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Werden die Entsorgungsleistungen ohne ordnungsgemäße Kündigung nicht mehr in Anspruch genommen, haftet der Kunde für die Bezahlung des vertraglichen Preises bis zum Zeitpunkt einer form- und fristgerechten Kündigung.

§14 Vertragsstrafe
(1) Verstößt der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Regelungen dieses Vertrages, ist die AWN berechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen. Dabei kann die AWN höchstens vom Fünffachen derjenigen Müllmenge ausgehen, die sich auf der Grundlage der Müllmenge des Vorjahres anteilig für die Dauer des Verstoßes ergibt. Kann die Müllmenge des Vorjahres nicht ermittelt werden, so ist diejenige vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen.
(2) Ist die Dauer des Verstoßes nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach den Grundsätzen des Abs. 1 über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

§ 15 Schadensersatz
Kann der Entsorgungsvertrag nach § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Entsorgungsbedingungen durch Betriebsstörung, höhere Gewalt, behördliche Anordnung oder Auflagen sowie Streik vorübergehend nicht erfüllt werden, so erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Schadenersatz gleich welcher Art.

§ 16 Sonstiges
(1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Betriebsordnung der jeweiligen Entsorgungseinrichtung.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen stets der Schriftform.
(3) Anders lautenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Widerspruch gilt auch dann, wenn der Kunde hierfür eine besondere Form festgelegt hat.
(4) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht.
(5) Bei Ausfall der Wiegeeinrichtung am Müllfahrzeug wird das Durchschnittsgewicht der letzten 3 stattgefundenen Wiegungen herangezogen.
(6) Wird in diesen AEB auf ein Gesetz oder eine Verordnung verwiesen, so ist das Gesetz oder die Verordnung in seiner gültigen Fassung gemeint.
(7) Abweichende Vereinbarungen mit den Kunden sind möglich.

§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Mosbach.

Stand: 01.01.2021

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