Sperrmüllmarke 2019Die Sperrmüllmarken und Berechtigungsnachweise für 2019 gelten zum diesjährigen Jahreswechsel länger als üblich, mindestens noch den gesamten Februar. Sie gelten bis zum Versand der neuen KWiN-Gebührenbescheide, der diesmal später erfolgt. Der Gebührenbescheid enthält die neue Sperrmüllmarke und den neuen Berechtigungsnachweis.

Auch für Gebührenzahler, die ihre Sperrmüllmarke 2019 bereits verbraucht haben und zu Jahresbeginn anliefern oder eine Sperrmüllabholung beantragen wollen, gibt es eine Lösung: Sperrmüll kann entsprechend dem Kontingent (abhängig von der Größe der Restmülltonne) angeliefert werden. Die Sperrmüllkarte kann ohne Sperrmüllmarke verschickt werden. Die neue Sperrmüllmarke muss dann nach Erhalt unaufgefordert und spätestens bis zum 30. April nachgereicht werden. Geschieht dies nicht, wird der Sperrmüll in Rechnung gestellt.

Die Abwicklung bei Anlieferung erfolgt über ein Formular, das an der Waage bereitliegt. Diese Regelung betrifft die Wertstoffhöfe in Buchen und Mosbach (Fa. Inast). Auch Altholz kann ohne den neuen Berechtigungsnachweis schon im Januar 2020 angeliefert werden (max. 1x 3 cbm). Hierzu ist bei der Anlieferung ein Formular zu unterschreiben. Dies betrifft die Wertstoffhöhe Buchen, Mosbach und Hardheim.

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